Die Entsorgung von gewerblichen Abfällen unterliegt gesetzlichen Regelungen
In den Betrieben und Unternehmen hat sich in den letzten Jahren dank neuer gesetzlicher Vorschriften in Bezug auf den Abfall viel getan. Jedes Unternehmen ist zur Mülltrennung verpflichtet und dies wird auch umgesetzt. Das für die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen zuständige örtliche Gewerbeordnungsamt überwacht die Einrichtung von Sammelcontainern in den Betrieben und prüft die Dokumentation.
Die Grundlage für die Entsorgung von gewerblichen Abfällen ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Dies ist ein Bundesgesetz und damit in allen deutschen Bundesländern gültig.
Ziel und Zweck des Gesetztes ist in erster Linie die Vermeidung von Abfällen, dann die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das eigentliche Recycling, die sonstige Verwertung, also Verbrennung zur Energiegewinnung und Verfüllung und zuletzt die Entsorgung.
Das KrWG findet nicht auf alle Abfälle Anwendung. Davon ausgenommen ist Sondermüll wie radioaktive Abfälle, Tierkörper und tierische Nebenprodukte, Bergbauabfälle, gasförmige Stoffe, die nicht in Behälter gefasst sind. Stoffe aus Klärwerken und Kampfmittel.
Für diesen Sondermüll bestehen gesonderte gesetzliche Regelungen, die speziell auf den jeweiligen Abfall abgestimmt sind. Ein Beispiel dafür sind Tierkörper und tierische Nebenprodukte. Schlachtabfälle aus Großschlachtereien oder einer Metzgerei müssen den örtlichen Tierkörperbeseitigungsanlagen zugeführt werden.
Alle normalen Abfälle, die in gewerblichen Anlagen anfallen, müssen von den Betrieben so behandelt werden, dass ein möglichst geringer Anteil tatsächlich beseitigt werden muss.
Die Betriebe können die Aufbereitung der Abfälle natürlich an darauf spezialisierte Unternehmen weitergeben. Es besteht aber eine Pflicht zur Dokumentation.
Zu dem KrWG bestehen eine ganze Anzahl an Rechtsverordnungen, die sich gezielt auf bestimmte Abfallprodukte beziehen, wie die Batterieverordnung oder die Gewerbeabfallordnung.
Die Gewerbeabfallordnung schreibt den Unternehmen vor, dass Gewerbeabfall wie Metall, Glas, Papier und Holz bereits im Betrieb getrennt und sortiert wird. Wie bereits oben beschrieben, kann Gewerbeabfall auch in einer externen Sortieranlage getrennt werden. Hierzu besteht eine Nachweispflicht seitens der Firma.
Wie notwendig die Gesetze sind und wie hilfreich in Bezug zur Natur und der Schonung der Ressourcen steht außer Frage. Das nächste Ziel muss sein, die Verpackungsverordnung mit den Lebensmittelgesetzen so in Einklang zu bringen, dass auch hier die offensichtliche Verschwendung nur zu Werbezwecken so weit wie möglich verringert wird. Denn das ist ja das erste Ziel des Gesetzes. Abfall vermeiden.
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